(Quelle:Nadja Meister/KiJA OÖ)
Nach § 95 Abs.1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. So weit das Gesetz, wer die Beratungen aber durchführen sollte, war zunächst unklar. Inzwischen hat eine ExpertInnengruppe, an der auch die kijas aktiv mitarbeiteten, Standards für eine gute Beratung aufgesetzt. Orientiert an diesen Kriterien können Einzelpersonen, Vereine und Institutionen ihre Unterlagen bei der jeweiligen kija ihres Bundeslandes einreichen. Nach Prüfung der Bewerbungen durch ein ExpertInnengremium erfolgt eine Aufnahme in die
"Liste der für die Beratung nach § 95 Abs.1a AußStrG geeigneten Personen und Einrichtungen".
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