(Quelle: Nadja Meister/KiJA OÖ)
Mit 1. Februar 2013 ist das Kindschafts- und Namenrechtsänderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) in Kraft getreten. Damit gelten nun einige neue Bestimmungen für Obsorge und Besuchsrecht (gemeinsame Obsorge, Familiengerichtshilfe, ...).
Obsorge beider Eltern
Nachdem im Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bereits die gesetzliche Grundlage für die Obsorge beider Eltern ausgeweitet wurde, sieht das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz (KindNamRÄG 2013, in Kraft seit 01.02.2013), nun noch weitere Möglichkeiten vor. Eine einvernehmliche Bestimmung der Obsorge beider Eltern ist in Zukunft am Standesamt möglich. Neu ist weiters, dass nun auch Väter von unehelichen Kindern die Beteiligung an der Obsorge ohne das Einvernehmen mit der Kindesmutter beantragen können. In diesen Fällen und bei Ehescheidungen (wenn es den Eltern nicht gelingt, eine Vereinbarung über die Obsorge zu treffen), soll eine Phase der "vorläufigen elterlichen Verantwortung" für die Dauer von etwa sechs Monaten eingeschaltet werden, in der die bisherige Obsorgeregelung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung aufrecht bleibt, und beide Elternteile intensiv in die Betreuung des Kindes eingebunden werden. Während dieser Zeit soll beobachtet werden, wie sich eine gemeinsame Obsorge auf das Kind auswirken würde.
Persönliche Kontakte
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss künftig auch eine Regelung der persönlichen Kontakte des Kindes zu beiden Eltern getroffen werden. Jeder Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat (unabhängig davon ob er mit der Obsorge betraut ist) nunmehr die Verpflichtung, mit dem Kind eine persönliche Beziehung zu pflegen. Auch die Begriffsänderung ("persönlicher Kontakt" statt "Besuchsrecht") soll unterstreichen, dass die Beziehung zu beiden Elternteilen ein wesentliches Recht des Kindes ist. Auch der Kontakt zu anderen Bezugspersonen wird, wenn er im Interesse des Kindes liegt, verstärkt ermöglicht.
Was bedeutet "Kindeswohl"?
Weiters wurde erstmals eine Definition des Begriffes "Kindeswohl" vorgenommen, der explizit auch die Berücksichtigung der Meinung des Kindes umfasst. Dies ist sehr zu begrüßen, es muss aber auch in der Praxis sicher gestellt werden, dass das Kind in einem pflegschaftsgerichtlichen Verfahren tatsächlich die Möglichkeit erhält, seine Meinung zu äußern, idealerweise durch die Bestellung eines Kinderbeistandes.
Verpflichtende Elternberatung
Im KindNamRÄG 2013 wurde eine langjährige Forderung der Kinder- und Jugendanwaltschaften nach einer verpflichtenden Beratung über die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder nach vor Abschluss des Scheidungsverfahrens umgesetzt.
Ausbau der Familiengerichtshilfe
Die Familiengerichtshilfe, die derzeit nur als Pilotprojekt an drei Standorten installiert ist, soll schrittweise auf alle Bezirksgerichte ausgeweitet werden. Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und PädagogInnen sollen das Gericht in seiner Entscheidungsfindung unterstützen und so einen raschen Abschluss des Verfahrens sicher stellen. Durch ein rasches Clearing zu Beginn des Verfahrens und die Kontaktaufnahme mit allen Beteiligten soll insbesondere eine gütliche Einigung unterstützt werden, auch Stellungnahmen und Gutachten sollen erstellt werden.
Besuchsmittler
Zusätzlich zu den künftig flächendeckend installierten Institutionen der Familiengerichtshilfe und des Kinderbeistandes sollen künftig auch sogenannte "Besuchsmittler" bei Problemen in der Umsetzung des Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen unterstützend tätig sein. Neben der akuten Vermittlung in Konflikten sollen die Besuchsmittler die Eltern auch über konkrete Umsetzungsmodalitäten beraten, wie etwa die Gestaltung der Übergabe des Kindes.
Änderungen im Namensrecht
Es wurden detaillierte Bestimmungen zum Führen eines Doppelnamens getroffen, die Führung eines gemeinsamen Familiennamens soll angestrebt werden. Weiters wird künftig nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden.